BDG 1979
Gliederung
(1) Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
§ 193 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 193 Festlegung der Unterrichtstätigkeit
…§ 193. (1) Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und…
Art. 8 Artikel VIII
…der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet. (2) Es gelten 1. selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und 2. technische…
Art. 6 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
Art. 6 Artikel VI
…307/1981, zu den §§ 13 und 40 Abs. 2 , BGBl. Nr. 86/1948) Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 , BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise