(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Verwaltungsrats und neuer geschäftsführender Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder des Vorstands und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben.
§ 11 VAG · VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 11
…§ 11. (1) Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten…
§ 14
…Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 und 1a , insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur…
§ 17
…zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen. (2) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist berechtigt, Orte einer Freiheitsentziehung und Orte im Sinne des § 11 Abs. 3 zweiter Satz im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte…
§ 23 Inkrafttreten
…Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 ( § 21 neu), der bisherige § 11 ( § 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 ( § 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 4 GeV der VA 2026 · GeV der VA 2026 · Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
§ 4
…und Liegenschaften sowie von Landesfonds; – Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen; – Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei. (3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 , soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen. (4) Die Aufgaben der…
§ 5
…der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer; – Gesundheitswesen, Veterinärwesen; – Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt. (3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 , soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen. (4) Die Aufgaben der…
§ 8
…in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach § 179a StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG und die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 (GEAS-Monitoring). (2) Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme…
§ 9 GeO der VA 2026 · GeO der VA 2026 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
§ 9 Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung
…Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 ), die Betrauung eines Mitglieds der bundesweit tätigen Kommission mit der Bereichsleitung zur Besorgung der Aufgabengemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates ( § 15 Abs. 3…
§ 10
…Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird…
§ 13
…der Leiter oder ein sonstiges Mitglied der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen. Sofern die Angelegenheit die Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betrifft, ist neben der Leiterin/des Leiters der bundesweit tätigen Kommission die Bereichsleitung ( § 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung) beizuziehen.…
§ 16 Aufgaben
…Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen. 4. die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 wahrzunehmen (GEAS-Monitoring).…
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