4Ob134/01m—OGH Entscheidung
12. September 2001
…in der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht wurde -, dass die Handlung der "anderen Person" in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmensinhabers fällt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 13 UWG Rz 63). Geht man von diesem Gesichtspunkt aus, kann keine Rede davon sein, dass ein Telefondienstleister im Betrieb des Unternehmens tätig werde, das die entsprechenden…