JudikaturAUSL BGH

RS0103618 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1953

Der Gebrauch des Firmennamens unterliegt, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebot der Lauterkeit. Jedem Firmenführungsrecht - wie immer es erworben und wie lange es ausgeübt worden sein mag - kann, sobald die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers im Widerspruch zu dem Inhalt des Firmennamens treten und letzterer dadurch irreführend wird, ein Abwehranspruch aus § 13 UWG entgegengesetzt werden. Das Recht zur Führung einer Firma entsteht originär in der Person des Firmenträgers durch Annahme und Gebrauch des Firmennamens. Die angenommene Firma untersteht dem Schutze des § 16 UWG, wenn und solange sie befugt geführt wird.

Veröff: MDR 1953,733 = NJW 1953,1348

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