Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.
Rückverweise
UWFG · Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Art. 1 § 12 Aufbringung von Fondsmitteln
…Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.…
Art. 5 Schlußbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in Kraft. Die Überschrift in Art. I vor § 1 und die §§ 10 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 237/1991 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes…