Art. 1 § 12 Aufbringung von Fondsmitteln
In Kraft seit 11. Mai 1991
Up-to-date
Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.
Rückverweise
UWFG · Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Art. 1 § 2
…durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten; 9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse; 10. durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I); 11. durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I; 12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß § 7 Abs. 2…