Art. 5 Schlußbestimmungen
In Kraft seit 11. Mai 1991
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in Kraft. Die Überschrift in Art. I vor § 1 und die §§ 10 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 237/1991 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus ihm nicht anderes ergibt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
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