Diese Verordnung gilt nicht:
1. für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e) und Z 3, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BStG 1971, ein Auflassungsverfahren nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 oder ein Genehmigungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 54/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 eingeleitet wurde, und
2. für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, lit. a) – d), die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurden.
3. für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000) eingeleitet wurde.
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