Die gemäß § 30 UVG auf den Bund übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes berechtigen den Zessionar, die nach § 4 Z 2 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse vom Unterhaltsschuldner zurückzufordern, weil Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann und bevorschußte Unterhaltsforderungen gemäß § 27 Abs 2 UVG nicht verjähren.
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