BundesrechtBundesgesetzeEntschädigungsgesetz ČSSR§ 23

§ 23

In Kraft seit 01. Januar 1980
Up-to-date

(1) Für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen ist bei freiberuflich tätigen Unternehmern von einem Richtwert von 2000 RE, bei einem nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden von einem Richtwert von 3000 RE auszugehen.

(2) Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so ist der Richtwert bei freiberuflich tätigen Unternehmern um 40 vom Hundert, bei nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden um 25 vom Hundert zu kürzen.

(3) Der nach Abs. 1 und 2 ermittelte Richtwert erhöht sich bei

1. Ärzten mit Hausapotheke um 1000 RE;

2. nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden, wenn der in RE ausgedrückte Wert des Material- und Warenlagers der letzten vor dem 8. Mai 1945 errichteten Inventur 50 vom Hundert des nach Abs. 1 festgesetzten Richtwertes übersteigt, um den übersteigenden Betrag, höchstens jedoch um 3000 RE;

3. Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1, zu deren Betriebsvermögen außer Grundvermögen auch anderes unbewegliches Vermögen gehört, um 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes dieses Vermögens nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945.

(4) Für die Ermittlung der RE von Grundvermögen, welches zum Betriebsvermögen eines im § 22 Abs. 1 genannten Unternehmers gehört, sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 21 anzuwenden.

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