JudikaturOGH

4Ob8/99a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 15 R 95/98w-14, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. April 1998, GZ 39 Cg 15/98v-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 13.725 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 2.287,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete, unter Aufsicht des Bundeskanzleramtes stehende Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte von Filmurhebern an Werken der Filmkunst und Laufbildern sowie von Wortinterpreten (Filmdarstellern) treuhändig wahr. Mit Bescheid vom 12. 12. 1996 wurde der Klägerin eine gegenüber dem früheren Teilbescheid erweiterte Betriebsgenehmigung erteilt, welche die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen ("Kabelvergütung") wie in § 59a Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, einschließlich der Beteiligungsansprüche nach Art VI Abs 3 UrhGNov 1996, umfaßt; nach Punkt 10. erstreckt sich die Betriebsgenehmigung (ua) auch auf die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, einschließlich der (Urheber )Persönlichkeitsrechte, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung. Die Klägerin hat mit ihren Mitgliedern (Bezugsberechtigten) Wahrnehmungsverträge abgeschlossen, in denen ihr (ua) die treuhändige Wahrnehmung der Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach § 67 Abs 2 UrhG iVm § 59a UrhG ("Kabelvergütung") übertragen wurde. Aufgrund von Gegenseitigkeits- bzw. Vertretungsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften nimmt die Klägerin auch die Rechte zahlreicher (ausländischer) Filmurheber und Wortinterpreten (Darsteller) wahr. Zwischen dem 19. 5. 1994 und dem 18. 12. 1995 schlossen Fritz Muliar, Julia Stemberger, Karl Moik, Dagmar Koller, Maximilian Schell und Marcel Prawy mit der Klägerin Wahrnehmungsverträge ab. Zum Werkbestand der Klägerin gehören (ua) die nicht gewerbsmäßig hergestellten Filme "Retracer" und "Going Nowhere Fast" der Regisseure Michael Langoth und Anna Steininger.

Die Beklagte betreibt ein Kabelnetz, über das sie eine Reihe terrestrischer und über Satelliten ausgestrahlter Fernseh- und Hörfunkprogramme im Großraum Wien mit Leitungen weiterverbreitet. Zahlreiche Wiener Haushalte sind an das Kabelnetz der Beklagten angeschlossen. Die von der Beklagten weiterverbreiteten Programme enthalten (ua) gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, "Autorenfilme" sowie auch Live-Darbietungen wie den "Musikantenstadel" und verschiedene Talkshows in Hörfunk und Fernsehen.

Mit Schreiben vom 10. 12. 1996 schlug die Klägerin der Interessenvertretung der Beklagten einen pauschalen Tarif nach Art des bestehenden Gesamtvertrages über die Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen vor. Da keine Einigung erzielt wurde, veröffentlichte die Klägerin in der "Wiener Zeitung" vom 10. 12. 1997 ihren "Autonomen Tarif".

In der Folge kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern der Streitteile. Die Beklagte vertrat darin die Auffassung, daß die Mitglieder der Klägerin in den übernommenen Programmen keine abgeltungsfähigen Leistungen erbrächten. Dem hielt der Klagevertreter entgegen, daß neben Gegenseitigkeitsverträgen mit den wichtigsten europäischen Schwestergesellschaften über 779 direkte Verträge mit Filmurhebern und über 762 direkte Verträge mit Filmdarstellern bestünden.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Rundfunksendungen, einschließlich über Satellit ausgestrahlter Programme, im Sinn des § 59 Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 über ihr Kabelnetz weiterzuleiten, in welchen nicht gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke oder Laufbilder "Autorenfilme" und/oder nicht aufgezeichnete (festgehaltene) Darbietungen ausübender Künstler (Filmdarsteller) enthalten sind, die Bezugsberechtigte der Klägerin sind oder aufgrund der von dieser mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszwecks geschlossenen Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträgen zum Repertoire der Klägerin gehören. Das Verbot solle sich insbesondere auf Filme der Regisseure Michael Langoth und Anna Steininger sowie auf Darbietungen der ausübenden Künstler Karl Moik, Julia Stemberger, Fritz Muliar, Dagmar Koller, Marcel Prawy und Maximilian Schell beziehen. Gemäß § 59a Abs 2 UrhG sei die Klägerin legitimiert, von den Abwehrbefugnissen selbst für Urheber und Wortinterpreten Gebrauch zu machen, die ihr nicht als Bezugsberechtigte angehören. Die Beklagte habe in die Rechte der Bezugsberechtigten der Klägerin dadurch eingegriffen, daß sie nach dem 1. 1. 1998 verschiedene ausländische Fernsehsendungen über ihr Kabelnetz weiterverbreitet habe, die Live-Darbietungen von Bezugsberechtigten der Klägerin enthalten hätten. Dabei habe es sich um verschiedene Talkshows, um den "Silvesterstadel" und den "Musikantenstadel" gehandelt. Am 1. 10. 1994 habe die Beklagte Autorenfilme der Urheber Michael Langoth und Anna Steininger über ihr Kabelnetz weiterverbreitet.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe die ihr erteilte Betriebsgenehmigung nicht vorgelegt. Art und Umfang ihrer Tätigkeit seien demnach nicht feststellbar. Die Klägerin habe es auch verabsäumt, das von ihr vertretene Repertoire und die von ihr vertretenen Anspruchsberechtigten der Beklagten bekanntzugeben. Die §§ 59a und 59b UrhG seien erst mit 1. 1. 1998 in Kraft getreten; danach sei selbst nach dem Vorbringen der Klägerin keine Ausstrahlung von Werken ihres Werkbestands erfolgt. Im übrigen hätten alle Mitwirkenden ihre Vergütungsansprüche den Filmproduzenten abgetreten. Die Klägerin sei daher insoweit nicht legitimiert, Ansprüche geltend zu machen. Die Rechte ausübender Künstler würden von den jeweiligen Rundfunkunternehmen abgegolten. Insbesondere in Talkshows könnten Künstler auftreten, ohne urheberrechtlich geschützte Leistungen zu erbringen. Die Beklagte habe sich nicht dagegen ausgesprochen, mit der Klägerin eine Vereinbarung abzuschließen. Die Klägerin wolle durch ihr Unterlassungsbegehren sittenwidrigen Druck ausüben.

Das Erstgericht verbot der Beklagten - unter Abweisung des Mehrbegehrens in bezug auf die Autorenfilme -, Rundfunksendungen, einschließlich über Satellit ausgestrahlter Programme, im Sinn des § 59 Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 über ihr Kabelnetz weiterzuleiten, welche nicht aufgezeichnete (festgehaltene) Darbietungen ausübender Künstler (Filmdarsteller) enthalten, die Bezugsberechtigte der Klägerin sind oder aufgrund der von dieser mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszwecks geschlossenen Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträgen zum Repertoire der Klägerin gehören; das Verbot beziehe sich insbesondere auf Darbietungen der ausübenden Künstler Karl Moik, Julia Stemberger, Fritz Muliar, Dagmar Koller, Marcel Prawy und Maximilian Schell. Die Klägerin sei aktiv legitimiert; die einzelnen Filmurheber und Interpreten hätten ihr ihre Abwehrrechte übertragen. Da die Klägerin im Besitz einer (derzeit aufrechten) verwaltungsbehördlichen Genehmigung nach § 1 Abs 1 VerwGesG sei, könne auf sie § 2 leg cit nicht angewandt werden. Mit dem Inkrafttreten der §§ 59a, 59b UrhG mit 1. 1. 1998 sei die bis dahin bestehende Vergütungspflicht wieder in ein Ausschlußrecht des Urhebers umgewandelt worden. Die Beklagte habe mit der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Weiterverbreitung von Live-Sendungen ausübender Künstler gegen die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verstoßen. Das träfe auch bei der Weiterverbreitung von "Autorenfilmen" zu. Die von der Klägerin genannten "Autorenfilme" seien jedoch bereits am 1. 10. 1994 weiterverbreitet worden. Damals habe noch kein Ausschlußrecht des Urhebers bestanden.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Klägerin könne einen Unterlassungsanspruch allenfalls in Ansehung von Live-Sendungen geltend machen, weil insoweit keine Einwilligung der Berechtigten notwendig sei. Da die Klägerin keine bestimmte Art der Mitwirkung behauptet habe, sei von der üblichen Gestaltung solcher Sendungen auszugehen. Die Mitwirkung an Talkshows sei üblicherweise keine urheberrechtlich geschützte Darbietung. Etwas anderes gelte grundsätzlich für die Präsentation von Musiksendungen wie durch Karl Moik im "Musikantenstadel" und "Silvesterstadel". Auf die Rechte an derartigen Sendungen sei jedoch § 38 Abs 1 UrhG analog anzuwenden. Die gesetzgeberischen Erwägungen, die zur cessio legis-Regelung zugunsten des Filmherstellers geführt hätten, träfen auch für Live-Sendungen zu. Der Klägerin seien demnach insofern keine Rechte übertragen worden, die sie wahrnehmen könnte. Auf "Autorenfilme" sei § 38 UrhG nicht anzuwenden; insofern stehe der Klägerin daher grundsätzlich das Weitersenderecht nach § 59a Abs 1 UrhG zu. Die Klägerin habe jedoch nicht bescheinigt, daß die Beklagte nach dem 1. 1. 1998 "Autorenfilme" weiterverbreitet hätte. Die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage seien nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, die cessio legis-Regel des § 38 Abs 1 UrhG sei analog auf Live-Darbietungen in Fernsehsendungen anzuwenden. Sie verweist darauf, daß der Rechtsübergang im Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler durch § 69 Abs 1 UrhG auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht begrenzt ist. Es wäre sinnwidrig, ein vom Gesetzgeber dem ausübenden Künstler vorbehaltenes "Restrecht" wieder originär einem Filmproduzenten oder Rundfunkunternehmer zuzuweisen. Daß die Beklagte wieder "Autorenfilme" verbreiten werde, sei schon deshalb anzunehmen, weil sie im Verfahren die Auffassung vertrete, mit der Weiterleitung derartiger Filmwerke nicht in von der Klägerin wahrgenommene Rechte einzugreifen. Als Verwertungsgesellschaft sei die Klägerin im übrigen berechtigt, Repertoireklagen zu erheben.

Die Beklagte hält den Ausführungen der Klägerin ihre schon bisher vertretene gegenteilige Auffassung entgegen und verweist auf das zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, Berufsgruppe "Kabel-TV", und der Klägerin durchgeführte Schiedskommissionsverfahren. Das Verfahren habe mit der Erlassung einer Satzung geendet, die das für das gesamte Repertoire der Klägerin zu zahlende Entgelt regle. Damit sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin weggefallen.

Das Rechtsschutzinteresse ist in Form der Beschwer eine besondere Prozeßvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren (Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 9 mwN). Ob die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen; das Vorbringen der Beklagten zum Ausgang des Schiedskommissionverfahrens ist daher keine unbeachtliche Neuerung (s Kodek aaO ZPO § 482 Rz 3 mwN).

Das von der Beklagten erwähnte Schiedskommissionsverfahren wurde auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreich, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, Berufsgruppe "Kabel-TV" (idF: Berufsgruppe "Kabel-TV") eingeleitet. Anlaß war der von der Klägerin in der "Wiener Zeitung" vom 11. 12. 1997 gemäß § 25 VerwGesG für die Übermittlung von Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen verlautbarte Tarif von 1,26 S je Teilnehmer und Monat. Da die Berufsgruppe "Kabel-TV" nicht bereit war, den Tarif zu akzeptieren, und es zu keiner Einigung kam, beantragte sie die Aufstellung einer Satzung über das an die Klägerin zu zahlende Entgelt.

Die Berufsgruppe "Kabel-TV" nahm damit die in § 10 VerwGesG eingeräumte Befugnis wahr, nach erfolglos gebliebenen Verhandlungen über den Abschluß eines Gesamtvertrages zu verlangen, daß die Verhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden, von der Schiedskommission durch eine Satzung geregelt werden. Die Schiedskommission entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Veranstalterorganisation aus Gesamtverträgen oder Satzungen (§ 14 Abs 2 VerwGesG); ihre Entscheidungen haben die Wirkung rechtskräftiger Urteile (§ 20 VerwGesG).

Die Satzung ist in ihrer Wirkung einem Gesamtvertrag gleich (§ 10 letzter Satz VerwGesG); § 11 VerwGesG ist auf Satzungen entsprechend anzuwenden (§ 19 VerwGesG). Danach können Gesamtverträge nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (§ 11 Abs 1 VerwGesG). Vor Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten eines Gesamtvertrages kann nur mit Bewilligung des Bundesministers für Unterricht die Aufstellung einer Satzung beantragt werden (§ 11 Abs 2 VerwGesG).

Mit der auf Antrag der Berufsgruppe "Kabel-TV" aufgestellten Satzung wurde demnach gleich einem Gesamtvertrag das Entgelt festgelegt, das die Kabelnetzbetreiber der Klägerin beginnend mit 1. 1. 1998 auf unbestimmte Zeit für die Weiterleitung von Rundfunksendungen (Hörrundfunk und Fernsehen, einschließlich Rundfunksendungen über Satellit) zu entrichten haben. Das mit 19 Groschen je Teilnehmer und Kalendermonat festgesetzte Entgelt gilt die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte durch Kabelnetzbetreiber ab. Als Verwertungsgesellschaft kann die Klägerin die Weiterleitung von Rundfunksendungen bewilligen (§ 59a Abs 2 UrhG). Soweit von der Klägerin wahrgenommene Rechte berührt werden, ist die Beklagte demnach aufgrund der einem Gesamtvertrag gleichzuhaltenden Satzung berechtigt, Rundfunksendungen weiterzuleiten.

Für das vorliegende Verfahren folgt daraus, daß die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist:

Die Klägerin hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten die Weiterleitung von Rundfunksendungen verboten wird, wenn die Beklagte aufgrund der mittlerweile erlassenen Satzung berechtigt ist, das zu tun, was ihr untersagt werden soll. Bleibt ihr Rechtsmittel hingegen erfolglos, so wäre ihrer Gegenseite ein Argument bei allfälligen künftigen Vertragsverhandlungen oder in allfälligen künftigen Verfahren vor der Schiedskommission geliefert, nachdem die Erlassung der Satzung auf der für die Klägerin günstigen Annahme beruht, daß die Kabelnetzbetreiber mit der Weiterleitung von "Autorenfilmen" und Live-Darbietungen in von der Klägerin wahrgenommene Rechte eingreifen.

Die Schiedskommission hat die Satzung am 3. 11. 1998 beschlossen; die Klägerin hat ihr Rechtsmittel am 17. 11. 1998 zur Post gegeben. Über die Kosten ist demnach nicht gemäß § 50 Abs 2 ZPO, sondern gemäß §§ 41, 50 ZPO zu entscheiden. § 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Beschwer nachträglich - dh zwischen Einbringung des Rechtsmittels und Entscheidung darüber (s Fucik in Rechberger, ZPO § 50 Rz 2 mwN) - wegfällt. Die Beschwer der Klägerin ist hingegen schon mit der Erlassung der Satzung und damit vor Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen.

Der Revisionsrekurs war als unzulässig zurückzuweisen. Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat. Ihr war daher gemäß §§ 41, 50 ZPO Kostenersatz zuzuerkennen.

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