§ 37g Ausnahme von Computerprogrammen
§ 37g Ausnahme von Computerprogrammen — UrhG
§ 37g Ausnahme von Computerprogrammen — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241406
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die §§ 24a, 31a, 37b bis 37f gelten nicht für Urheber von Computerprogrammen im Sinn des § 40a.
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