(1) Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
(2) Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, oder der eine solche Nutzung gestattet hat, soll dafür eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung erhalten. Dies steht der Vereinbarung von pauschalen Vergütungen nicht entgegen, soweit dabei der wirtschaftliche Wert der betroffenen Rechte, der Beitrag des Urhebers zu dem Werk oder der Verbindung mehrerer Werke und die branchenüblichen und redlichen Marktgegebenheiten berücksichtigt werden. Sofern der Urheber nicht bereits anderweitig über seine Rechte verfügt hat, hindert diese Bestimmung ihn nicht daran zu gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a ihm vorbehaltenen Verwertungsarten unentgeltlich zu benutzen.
(3) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände für die eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten üblicher und redlicher Weise zu leisten ist.
(4) Entspricht die Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer Vergütungsregel in einem Kollektivvertrag, so gilt sie für diese Berufsgruppe als angemessen. Dies gilt auch für die Vergütung aufgrund einer Vergütungsregel, auf die sich repräsentative Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern geeinigt haben. Regeln in Kollektivverträgen gehen anderen Regeln, insbesondere solchen, auf die sich repräsentative Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern geeinigt haben, vor. Eine Vereinigung ist repräsentativ, wenn ihr Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst und die Mitgliederzahl der Vereinigung die weitaus überwiegende Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Berufsgruppe umfasst. Vereinbarungen über Vergütungsregeln dürfen erst dann getroffen werden, wenn die Repräsentativität einer Vereinigung durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83 VerwGesG 2016) rechtskräftig festgestellt wurde. Art. 101 und 102 AEUV sowie § 1 des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.
(5) Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83 VerwGesG 2016) hat die Repräsentativität gemäß Abs. 4 auf Antrag und sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, festzustellen. Im Antrag ist jedenfalls darzulegen, für welche Berufsgruppe der Antragsteller Vereinbarungen gemäß Abs. 4 abzuschließen beabsichtigt. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Vor der Zuerkennung der Repräsentativität sind betroffene Berufsgruppen zu hören. Die Repräsentativität kann jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn die Anzahl der vertretenen Mitglieder nicht mehr ausreichend repräsentativ ist oder die Vereinigung die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ausreichend wahrnimmt oder gröblich verletzt. Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83 VerwGesG 2016) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(6) Kommt eine Einigung über gemeinsame Vergütungsregeln nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 37b Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung
(1) Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. (2) Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, das…
§ 37e Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss
…und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen.…
§ 115 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
…76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, wird die Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch…
§ 37c Vertragsanpassungsmechanismus
…unmittelbar. Die Haftung des Veräußerers entfällt. (2) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Abs. 1, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach § 37b Abs. 4 oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Abs. 1 vorsieht. (3…