§ 37e Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 37f Unabdingbarkeit
…1) Auf die Ansprüche nach § 37c und § 37d und die Vermittlung nach § 37e oder eine andere Form der alternativen Streitbeilegung kann im Voraus nicht verzichtet werden. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl…