§ 37e Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss
§ 37e Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss — UrhG
§ 37e Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss — UrhG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241404
Zuletzt nach Updates gesucht am
In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen.
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