Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ist eine dem § 662 UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des § 663 Abs 2 Z 2 UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp zulässig und wirksam.
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