§ 660
§ 660 — UGB
§ 660 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1981
Inkrafttretungsdatum
15. April 1981
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022195
Zuletzt nach Updates gesucht am
In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 S, wenn nicht der Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung angegeben hat und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen worden ist.
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