§ 5 Anwendungsbereich der weiteren Bücher — UGB
Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Gesellschaften aus § 105, für Kommanditgesellschaften aus § 161 und für stille Gesellschaften aus § 179. Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189, der des Vierten Buches aus § 343, für dessen Achten Abschnitt aber aus § 455, und der des Fünften Buches aus den §§ 1 bis 3.
Art. 10 § 5 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 10 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 242, 244, 245, 270 und 271, dRGBl. S 219/1897)
…Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 5. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Das Stammkapital…
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