UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse
Rückverweise
(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist von der Abschlussprüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6) überschritten wird, neben den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, wenn er
1. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von mit dieser verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat, wenn dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;
2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prüfungstätigkeit hinaus für die zu prüfende Gesellschaft Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
3. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat;
4.einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in sieben Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest drei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft neben den in § 271 Abs. 4 genannten Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Abs. 1 Z 4 findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen sind darüber hinaus Personen, die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Prüfung eines bedeutenden verbundenen Unternehmens ausgeschlossen sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 4 von der Prüfung eines bedeutenden verbundenen Unternehmens ausgeschlossen sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von der Abschlussprüfung einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse nach den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, sofern sich nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder den Abs. 6 und Abs. 7 anderes ergibt.
(6) Abweichend von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf der Abschlussprüfer in Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d Steuerberatungsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a (i) und (iv) bis (vii) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder Bewertungsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. f Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erbringen, wenn
1. diese Leistungen in dem Geschäftsjahr, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufzustellen ist, einzeln oder zusammen keine direkten oder nur unwesentliche Auswirkungen auf die geprüften Abschlüsse haben,
2. der Prüfungsausschuss diese Leistungen unter Bedachtnahme auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die angewendeten Schutzmaßnahmen genehmigt und
3. der Abschlussprüfer die Auswirkungen dieser Leistungen auf den zu prüfenden Jahresabschluss im zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss darstellt und erläutert.
(7) Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde kann den Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d auf dessen Antrag ausnahmsweise und unter Bedachtnahme auf seine weiter bestehende Unabhängigkeit von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für höchstens zwei Geschäftsjahre ausnehmen. Der weitere Zeitraum gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf ein Jahr nicht überschreiten.
§ 271a UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse
…§ 271a. (1) Ein Wirtschaftsprüfer ist von der Abschlussprüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft ( § …
§ 271b Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk
…seines Netzwerks die Voraussetzungen des § 271 Abs. 1 , Abs. 2 Z 1, 2, 5 oder 6, oder des § 271a Abs. 1 Z 3 vorliegen, sofern nicht durch Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann…
§ 271c Befristetes Tätigkeitsverbot
…des § 189a Z 1 lit. a und lit. d sowie in einer großen Gesellschaft mit den Merkmalen des § 271a Abs. 1 innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung ( § 80 AktG ) einnehmen. (1a) Mitarbeiter…
§ 268 Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
…der Nachhaltigkeitsberichterstattung). Für die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Titels für Abschlussprüfer mit Ausnahme von § 270a, § 271a , von § 273 , soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274. (4) Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass…
§ 61 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 61
…§ 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 3 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ ( § 3 der Anlage zu § 24 SpG…
§ 63a
…insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten; 5. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die…
§ 62
…Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll; 6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a UGB vorliegt; 7. der genossenschaftliche Prüfungsverband, der die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte betreibt (gemischter Verband), es sei denn, daß die Prüfungsorgane (Revisoren) und die Prüfungseinrichtungen unabhängig…
§ 131 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 131 Auswahl der Sonderprüfer
…ist oder sie beherrscht, sowie für Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften maßgebenden Einfluss hat. Im Übrigen gelten die §§ 271 und 271a UGB sinngemäß. …
§ 25 Gründungsprüfung.
…oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gelten die §§ 271 und 271a UGB sinngemäß.…
§ 225f Gemeinsamer Vertreter
…Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie §§ 271 und 271a UGB sind sinngemäß anzuwenden. (4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft ( §…
§ 92 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
…a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB ; e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und…
§ 21 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 21 Finanzierung
…auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemäß § 271a Abs. 7 UGB, festzulegen. Die zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu.…
§ 7 KMG 2019 · KMG 2019 · Kapitalmarktgesetz 2019
§ 7 Prüfung des Prospekts
…der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen. (4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Als Ausschlussgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB angeführten Tatbestände. (5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 1 Z 4 , bei dem ein Ausschlussgrund im Sinne…
§ 51 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 51 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
…a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB ; e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Verwaltungsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und…
§ 123 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 123 Vorschriften für den Aufsichtsrat
…insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten; 5. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung…