(1) Jede Gesellschaft hat im Anhang zusätzlich zu den aufgrund anderer Bestimmungen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Angaben folgende Angaben zu machen:
1. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese umfassen insbesondere die Bewertungsgrundlagen für die verschiedenen Posten, eine Angabe zur Übereinstimmung dieser Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit dem Konzept der Unternehmensfortführung und wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese Angaben enthalten auch die Grundlagen für die Umrechnung in Euro, soweit den Posten Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich gelautet haben;
2. an Stelle des Vermerks unter der Bilanz der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (§ 199) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, sowie Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit; etwaige Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken;
3. die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse. Diese Angaben sind zusammengefasst für jede dieser Personengruppen zu machen;
4. der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung;
5. der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
6. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs;
7. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt.
(2) Kleine Aktiengesellschaften haben zusätzlich die Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 11 im Anhang zu machen.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 65 Veröffentlichung
…Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen: 1. Die Angaben gemäß den § 237 Abs. 1 Z 1 und § 239 UGB; 2. die Angaben gemäß § 64 Abs. 1; 3. die Angaben gemäß…
§ 64 Anhang
…Lagebericht Angaben im Sinne des § 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen. (3) Die Angabe der Zinsen nach § 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben. (4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 UGB die Angaben nach Abs. …
BGVO · Bilanzgliederungsverordnung
Anl. 1
…gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 17. sonstige Verbindlichkeiten, – davon Steuern, – davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. Haftungsverhältnisse gemäß § 199 UGB; Sonstige finanzielle Verpflichtungen gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB;…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 245a Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
… 2 bis 4, § 267, § 267a und § 267b anzuwenden; der Konzernanhang ist außerdem um die Angaben nach § 237 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 266 Z 4, § 237 Abs. 1 Z 3 und…
§ 251 Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
…§§ 223 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 234 und §§ 237 bis 241 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit dem Sitz im Geltungsbereich dieses…
§ 238 Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften
…den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt; 8. im Fall der Offenlegung der von den Mutterunternehmen nach Z 7 und § 237 Abs. 1 Z 7 aufgestellten Konzernabschlüsse die Orte, wo diese erhältlich sind; 9. den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses oder gegebenenfalls die Verwendung…
§ 266 Weitere Angaben
…Bei den Angaben, die gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 237 bis 240 zu machen sind, gelten folgende Besonderheiten: 1. die Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 9 hat sich auf das…