JudikaturOLG Wien

6R378/23m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
01. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und Mag. Jelinek im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Hasch und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der C* Bausgesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1.12.2023, 4 S 131/23a-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist seit 24.4.2013 zu FN ** die A* GmbH ( Schuldnerin ) mit dem Geschäftszweig „Immobilien“ eingetragen.

Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom 29.9.2023 zu 4 S 131/23a das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Rechtsanwalt Dr. B* zum Masseverwalter.

Am 23.11.2023 langte beim Erstgericht eine Forderungsanmeldung (ON 7 rot) der C* Bausgesellschaft m.b.H. ( Antragstellerin ), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH, über EUR 1.754.767,06 ein. Die Schuldnerin schulde der Antragstellerin für Baumeisterarbeiten beim Bauvorhaben ** diese Forderung, über die beim Handelsgericht Wien zu 65 Cg 81/18y ein Prozess anhängig sei.

Die Forderungsanmeldung wurde zur Gänze bestritten, weil kein Titel vorliege.

Die Antragstellerin beantragte am 29.11.2023 (ON 13) ihr:

1. Einsicht in den Insolvenzakt samt allen Beilagen (mit Ausnahme der gemäß § 219 ZPO ausdrücklich ausgenommenen) zu gewähren;

2. Einsicht in folgende Urkunden des Rechnungswerks der Schuldnerin, im Folgenden „Bücher“ genannt, zu gewähren, und zwar für den gesamten Zeitraum der Gründung der Schuldnerin am 24.4.2013 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

3. diese Urkunden in digitaler Form (als PDF-Datei; auf einem Speichermedium, beispielsweise einem USB-Stick oder dergleichen) auszufolgen (in eventu: herauszugeben); in eventu: je eine Kopie dieser Urkunden an den Gläubigervertreter zu übermitteln;

4. zuhanden des Gläubigervertreters mitzuteilen, an welchem Ort sich diese Urkunden befinden.

Eventualiter beantragte die Antragstellerin

Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht der Antragstellerin Akteneinsicht in den Insolvenzakt und wies die weiteren Anträge und Eventualanträge ab.

Als Gläubigerin stehe der C* Baugesellschaft m.b.H. Einsicht in den Insolvenzakt zu. Soweit die C* Baugesellschaft m.b.H. jedoch Einsicht in Urkunden (des Rechnungswerks der Schuldnerin) begehre, die nicht Eingang in den Insolvenzakt gefunden hätten, sei ihr Antrag abzuweisen. § 99 IO normiere eine Auskunftsverpflichtung der Schuldnerin im Verhältnis zum Insolvenzverwalter. Über diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinausgehend enthalte die IO keine Verpflichtung zu einer allgemeinen Mitwirkung der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Dem eindeutigen Wortlaut von § 99 IO folgend bestehe die Auskunftspflicht ausschließlich im Verhältnis zum Insolvenzverwalter. Aus § 99 IO könnten daher keine Auskunftsrechte des Gläubigerausschusses, einzelner Gläubiger oder des Insolvenzgerichts abgeleitet werden. Eine (sinngemäße) Anwendung der §§ 303 ff ZPO komme daher – und weil Gläubiger und Schuldnerin (bzw Insolvenzverwalter) einander im Insolvenzverfahren nicht kontradiktorisch gegenüberstehen – nicht in Betracht. Für einen Auftrag an die Schuldnerin oder den Insolvenzverwalter, die „Bücher“ der Schuldnerin vorzulegen, bestehe damit im Insolvenzverfahren ebenso wenig eine rechtliche Grundlage, wie für eine Vorladung der (Organe der) Schuldnerin – oder gar des Insolvenzverwalters – zur Befragung durch die Gläubiger(vertreter)in.

Gegen den antragsabweisenden Teil des Beschlusses richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass auch den weiteren Anträgen, hilfsweise den Eventualanträgen, Folge gegeben werde. Nochmals hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

1. In ihrem Rekurs macht die Antragstellerin geltend, das Erstgericht habe ausschließlich auf die Bestimmungen der IO Bezug genommen. Das Erstgericht verkenne dabei, dass die §§ 303 ff ZPO iVm § 252 IO auch im Insolvenzverfahren anwendbar seien. Darüber hinaus bestehe eine Verpflichtung zur Vorlage der „Bücher“ auch nach Art XLIII EGZPO, §§ 213 ff UGB und § 93 GmbHG. Mit dem Inhalt dieser Bestimmungen habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.

2.1. Auch im Insolvenzverfahren richtet sich – von der Sonderregelung des § 253 Abs 3 letzter Satz IO abgesehen – das Recht auf Akteneinsicht nach § 219 ZPO (§ 252 IO). Als Beteiligten des Insolvenzverfahrens steht das in § 219 Abs 1 ZPO den Parteien eingeräumte Recht auf Akteneinsicht den Insolvenzgläubigern ebenso zu wie dem Insolvenzverwalter und dem (auch ehemaligen) Schuldner ( Rassi in Fasching/Konecny 3 § 219 ZPO Rz 2).

2.2. § 219 ZPO nimmt bestimmte Aktenteile von der Akteneinsicht aus, enthält aber keine Regelung darüber, was zum Akteninhalt zählt.

Gemäß § 81a Abs 2 GOG sind Akteninhalt alle ein und dieselbe Rechtssache betreffende Protokollaranbringen und Schriftsätze der Parteien oder Dritter samt Beilagen, sonst von den Parteien oder Dritten dem Gericht Vorgelegtes, die vom Gericht gefassten Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sowie Vermerke, Protokolle und sonst vom Gericht aufgrund der Verfahrensgesetze zum Akt Genommenes.

Die von der Antragstellerin aufgezählten „Bücher“ der Schuldnerin, in die sie Einsicht begehrt, sind in der Aufzählung des § 81a Abs 2 GOG nicht enthalten.

Eine Unterscheidung in Aktenbestandteile im engeren Sinn – wie dem Rekursvorbringen zu entnehmen (ON 18, 8) - und im weiteren Sinn ist § 219 ZPO und § 81a Abs 2 GOG nicht zu entnehmen. Nicht zutreffend ist daher die von der Antragstellerin vertretene Ansicht, zum Konkursakt gehörten nicht nur die Aktenbestandteile im „engeren Sinn“, sondern – in materieller Hinsicht – auch alle sonstigen Urkunden in Händen des Insolvenzverwalters, die der Schuldnerin zuzuordnen seien.

2.3. Der Antragstellerin wurde die Akteneinsicht uneingeschränkt gewährt. Deren Ausführungen im Zusammenhang mit den Geheimhaltungsinteressen und die dazu zitierten Entscheidungen und Rechtssätze beziehen sich allesamt auf Sachverhalte, in denen strittig war, in welchem Umfang Gläubiger Einsicht in den Konkursakt oder frühere Konkursakten bekommen, betrafen somit das Recht auf Akteneinsicht und nicht die Pflicht zur Vorlage von Urkunden. Infolge Gewährung der Akteneinsicht muss daher auf diese Argumente nicht weiter eingegangen werden.

3.1. Die von der Antragstellerin weiters angestrebte Vorlage von bzw Einsicht in die „Bücher“ der Schuldnerin ist vom Recht auf Akteneinsicht iSd § 219 ZPO zu unterscheiden. Derartige Einsichtsrechte in Unterlagen der anderen Partei lassen sich aus § 219 ZPO nicht ableiten.

3.2. Aber auch aus den allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin zu den Schutzzwecken der IO folgt kein Einsichtsrecht der Antragstellerin im angestrebten Umfang. Die in §§ 81, 81a IO geregelten Pflichten richten sich nach dem eindeutigen Wortlaut an den Insolvenzverwalter. Dieser hat sich über die für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände Kenntnis zu verschaffen und ihn trifft die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung. Zur Erlangung dieser Kenntnis normiert § 99 IO Auskunftspflichten des Schuldners gegenüber dem Masseverwalter, die durch das Konkursgericht nach § 101 Abs 1 IO erzwingbar sind ( Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 81a Rz 16). Einsichtsrechte der Gläubiger werden durch die §§ 81, 81a IO aber nicht geschaffen.

Wie bereits das Erstgericht ausführte, stehen sich die Antragstellerin und die Schuldnerin bzw der Masseverwalter im Insolvenzverfahren nicht kontradiktorisch gegenüber. Vielmehr unterscheiden sich die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Gläubigers in der Insolvenz ganz grundlegend von jenen des Masseverwalters. Der Masseverwalter ist gemäß § 81 Abs 2 IO zur Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Beteiligten verpflichtet und haftet für die pflichtwidrige Führung seines Amtes (§ 81 Abs 3 IO). Mit dem im Rekurs herangezogenen Argument der Waffengleichheit ist daher für die Antragstellerin nichts zu gewinnen.

Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Normen rechtfertigen ihre Anträge nicht:

4.1. Nach § 303 Abs 1 ZPO kann das Gericht dem Gegner einer Partei die Vorlage einer Urkunde auftragen, wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet.

§§ 304 und 305 ZPO regeln, welche Urkunden jedenfalls vorzulegen sind und unter welchen Umständen die Vorlage einer Urkunde verweigert werden kann.

Voraussetzung für einen Vorlageauftrag nach §§ 303 ff ZPO ist stets, dass sich eine zur Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet. Daraus folgt, dass die Urkunde für den konkreten Rechtsstreit zwischen den Parteien maßgeblich ist.

Die Mitwirkungspflichten im Beweisverfahren zielen nur auf die Ermöglichung der Beweisführung ab, nicht aber auf die Ermöglichung der Substantiierung des Tatsachenvorbringens. Sie greifen erst dann, wenn der Beweisbelastete genaue und schlüssige Behauptungen aufgestellt hat. Dies gilt auch für Handelsbücher. Dies ergibt sich schlüssig aus § 214 UGB ( Kodek in Fasching/Konecny 3 § 303 ZPO Rz 11).

Die Anwendbarkeit der §§ 303 ff ZPO setzt voraus, dass sich der Beweisführer auf den konkreten Inhalt und damit auch auf die Existenz einer bestimmten Urkunde beruft. Die in der in Rede stehenden Bestimmung statuierte Mitwirkungspflicht des Gegners zielt auf die Ermöglichung der Beweisführung ab. Sie greift daher erst dann ein, wenn der Beweisbelastete schlüssige Behauptungen aufgestellt hat, die durch den Inhalt der Urkunde bewiesen werden sollen. Das Editionsverfahren ist jedoch nicht dazu geschaffen, um dem Beweisführer einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen ( Kodek in Fasching/Konecny 3 § 303 ZPO Rz 17/1).

4.2. §§ 213 ff UGB beinhaltet Regelungen zur Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen im Rahmen eines Zivilverfahrens. Während § 213 UGB generell die Möglichkeit der Vorlage von Büchern im Rechtsstreit vorsieht, normiert § 214 UGB die Einsicht und Abschrift einzelner Abschnitte der Bücher. Primäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 213 UGB ist ebenfalls ein anhängiges streitiges Zivilverfahren.

Die Vorlagepflicht liegt im Ermessen des zuständigen Gerichtes. Das Gericht muss überzeugt sein, dass die Eintragungen (oder deren Fehlen) in den jeweiligen Büchern zur Klärung einer strittigen und prozesserheblichen Parteienbehauptung führt. Somit ist die Vorlagepflicht von Büchern zu reinen Ausforschungs- oder Erkundungszwecken von der Norm nicht erfasst ( Steiner in Straube/Ratka/Rauter, UGB 3 § 213 Rz 1 ff).

4.3. § 215 UGB bezieht sich wiederum auf Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen. Zwar ist die Aufzählung nur demonstrativ ( Steiner in Straube/Ratka/Rauter , UGB 3 § 215 Rz 6), doch wird von der Antrag-stellerin eine Vermögensauseinandersetzung im Sinne des § 215 UGB gar nicht behauptet.

4.4. Gemeinsame Voraussetzung für einen Vorlageauftrag nach den §§ 303 ff ZPO und §§ 213 ff UGB ist – wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt - ein anhängiges streitiges Verfahren und dass die Urkunden bzw Rechnungslegungsunterlagen zum Beweis für ein konkretes Tatsachenvorbringen in diesem Verfahren notwendig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist daher noch vor der Frage zu prüfen, ob eine unbedingte Vorlagepflicht iSd §§ 304 und 308 ZPO besteht oder die Vorlage unter bestimmten Umständen verweigert werden kann (§ 305 ZPO).

Auf die von der Antragstellerin relevierten Umstände, ob es sich bei den „Büchern“ um gemeinschaftliche Urkunden handelt, kommt es somit gar nicht an. Die Antragstellerin begehrt die Einsicht nämlich nicht im Rahmen des zwischen ihr und der Schuldnerin anhängigen – unterbrochenen – Zivilverfahrens zum Beweis einer bestimmten von ihr dort vorgebrachten Tatsache. Es gibt auch keine Vermögensauseinandersetzung im Sinne des § 215 UGB. Vielmehr möchte sie – wie sich aus ihren Ausführungen im Antrag und im Rekurs ergibt – prüfen, ob die Organe der Schuldnerin ihren Verpflichtungen zur rechtzeitigen Konkursantragstellung nachgekommen sind, um allenfalls weitere, bisher nicht streitverfangene Ansprüche gegen die Schuldnerin oder deren Organe geltend zu machen. Dabei handelt es sich aber um keinen Anwendungsfall der §§ 303 ff ZPO und §§ 213 ff UGB.

Zudem läge ein Erkundungsbeweis vor, der ebenfalls die Anwendung der angeführten Bestimmungen ausschließt.

5.1. Der Herausgabeanspruch nach Art XLIII EGZPO ist ein von einem Prozess unabhängiger Anspruch auf Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde. Der Vorlageanspruch ist materiellrechtlicher Natur und nach hM subsidiär zu speziellen materiellrechtlichen Vorlagepflichten wie Ansprüchen auf Bucheinsicht oder Buchauszüge, weil diese im Außerstreitverfahren durchzusetzen sind ( Konecny in Fasching/Konecny 3 Art XLIII EGZPO Rz 1 f).

5.2. Das Einsichtsrecht der Gesellschaftsgläubiger nach § 93 Abs 4 GmbHG setzt die Löschung der GmbH – was hier nicht der Fall ist – voraus. Abweichend vom Vorbringen der Antragstellerin genügt die Auflösung der Gesellschaft nicht. Der Anspruch nach § 93 Abs 4 GmbHG richtet sich gegen den Verwahrer und ist in einem außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ( Rüffler/Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz 3 zu § 93 Rz 11).

5.3. Die Art XLIII EGZPO und § 93 Abs 4 GmbHG regeln also eigenständige - von einem konkreten Verfahren unabhängige - Ansprüche zur Erlangung von Urkunden bzw Einsicht in diese und nicht die Vorlagepflichten im Rahmen eines Verfahrens.

Da die Durchsetzung der Ansprüche nach Art XLIII EGZPO im Wege einer Herausgabeklage bzw nach § 93 Abs 4 GmbHG in einem außerstreitigen Verfahren zu erfolgen hat, kann die Antragstellerin diese ihr allenfalls zustehenden Rechte nicht mit den Mitteln der Akteneinsicht bzw einer Verpflichtung der Schuldnerin auf Vorlage von Urkunden im Zuge des Insolvenzverfahrens erreichen.

6. Schließlich scheitert auch der Antrag auf eine Befragung der Organe der Schuldnerin (in eventu: des Insolvenzverwalters) gemäß § 184 ZPO an einem konkreten Tatsachenvorbringen der Antragstellerin. Voraussetzung für das Auskunftsrecht iSd § 184 ZPO ist nämlich ein schlüssiges Vorbringen, auf das die Fragen an den Gegner aufgebaut werden können (4 Ob 78/22g [ErwGr 20]). § 184 ZPO schafft das Recht, Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts über alle den Gegenstand eines Rechtsstreits betreffenden, für die Prozessführung erheblichen Umstände zu stellen ( Rassi in Fasching/Konecny 3 § 184 Rz 2). Die Bestimmung dient hingegen nicht dazu, eine Partei außerhalb eines konkreten Rechtsstreits über Umstände zu befragen, die zur Erhebung neuer Ansprüche herangezogen werden könnten.

7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus den von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen kein Recht eines Gläubigers ableiten lässt, im Rahmen des Insolvenzverfahrens Einsicht in die nicht zum Insolvenzakt gehörenden Geschäftsunterlagen der Schuldnerin zu nehmen oder deren Organe oder den Insolvenzverwalter zu diesen Unterlagen zu befragen.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

8. Ein Kostenersatz findet im Insolvenzverfahren nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren ( Pesendorfer in KLS 2 § 254 Rz 2).

9. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm 528 Abs 2 ZPO.

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