Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 215

§ 215Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

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