§ 215 Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2007
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Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
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