(1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, Abs. 2 oder 2a erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
(3) Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums sowie eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.
Rückverweise
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 54a Erweiterungsstudien
(1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, a…
§ 91 Studienbeitrag
…30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, 2. eines Doktoratsstudiums, eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, 3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder 4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene…
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 12 Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
…ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet. 3. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54a UG und § 38b HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit…
StubeiV · Studienbeitragsverordnung
§ 3 Ermittlung der beitragsfreien Zeit
…ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind; 5. für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl. (3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen…