UG
Gliederung
I. Teil Organisationsrecht
2. Abschnitt Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitäten
§ 24 Vizerektorinnen und Vizerektoren
(1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.
(2) Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor gewählt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.
(4) Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors zur Universität.
§ 29b VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29b Karenzurlaub
…gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder 4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 ( UG ), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder 5…
§ 49e Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
…Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor ( § 24 des Universitätsgesetzes 2002 ), als Vorsitzender des Senats ( § 25 des Universitätsgesetzes 2002 ) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ ( § 19 Abs. …
§ 160a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
…eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor ( § 24 des Universitätsgesetzes 2002 ), als Vorsitzender des Senats ( § 25 des Universitätsgesetzes 2002 ) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ ( § 19 Abs. 2…
§ 75 Karenzurlaub
…Bundesministeriengesetzes 1986 ( BMG ), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder 4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 ( UG ), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder 5…
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