(1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
3. Leitung des Amts der Universität;
4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)
7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. Führung von Berufungsverhandlungen;
9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
10. Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1.
(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Rücktrittserklärung, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Stehen dem Universitätsrat weniger als drei geeignete Kandidatinnen bzw. Kandidaten für seine Auswahlentscheidung zur Verfügung, kann der Universitätsrat eine Neuausschreibung vornehmen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts durch Bescheid von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.
§ 160a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
…Dekan ( § 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät, d) Rektor ( § 23 des Universitätsgesetzes 2002 ) oder Vizerektor ( § 24 des Universitätsgesetzes 2002 ) an einer Universität. (4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen…
§ 75 Karenzurlaub
…11 des Bundesministeriengesetzes 1986 ( BMG ), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder 4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 ( UG ), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder 5…
§ 135 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 135 Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität
…für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden. (10) Die Vorsitzenden der beiden in Abs. 3 genannten Betriebsräte…
Rückverweise