BundesrechtBundesgesetzeUniversitätsgesetz 2002III. Teil Angehörige der Universität3. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal§ 100

§ 100Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

In Kraft seit 01. Oktober 2009
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