UG
Gliederung
(1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 2 (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, durchgeführt wird.
(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
(3) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
§ 4 Studien und akademische Grade
…Master-PhD Studien angeboten werden. Für diese beträgt die Studiendauer mindestens fünf Jahre. (2) Studien können auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG eingerichtet werden. (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen…
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