UG
Gliederung
I. Teil Organisationsrecht
2. Abschnitt Leitung und innerer Aufbau der Universität
3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
§ 33 Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
§ 3 URAV · URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 3
…Sozialaufwendungen 7. Abschreibungen 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG c) Übrige 9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8 10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen a) davon aus Zuschreibungen b) davon von Rechtsträgern, mit…
§ 11 Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
…Ausschüttungsverbote sind getrennt anzugeben; 6. Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in: a) Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG; b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z …
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