§ 127 Lehrlinge des Bundes
In Kraft seit 01. Oktober 2002
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UG
Gliederung
VIII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
4. Abschnitt Überleitung des Personals
§ 127 Lehrlinge des Bundes
Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
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