§ 111 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
In Kraft seit 01. Oktober 2021
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Gliederung
IV. Teil Personalrecht
§ 111 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 ARG beschäftigt werden.
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