UFG-AE
Gliederung
2. Abschnitt Verfahren
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche bzw. datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich ausbleibender Unterhaltszahlungen und Hinterbliebenenleistungen, der Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der Abwicklung und Rückforderung der Zuwendungen sowie zu Evaluierungszwecken benötigt werden. Dabei handelt es sich um:
1. Daten
a)der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Bankverbindung, Wirtschafts- bzw. Einkommensdaten, wie insbesondere Einkommensverhältnisse (Höhe, Art und Herkunft von Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geldeswert), Sozialversicherungsnummer, Familiensituation, Haushaltszusammensetzung, Aufenthaltsstatus, Angaben zu Obsorgeverhältnissen, Unterhaltsansprüchen, Unterhaltsvorschussansprüchen sowie Angaben zum Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG), wobei vorrangig das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu verwenden ist;
b)der antragstellenden Person gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Angaben zu den Vertretungsverhältnissen, wobei vorrangig das bPK zu verwenden ist;
2. Daten, die die besondere Belastungssituation der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) nachweisen, wie insbesondere
a) Berichte und Dokumentationen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder sonstige Berichte;
b) Gerichtliche Entscheidungen, Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche oder gerichtliche Dokumente;
3. Folgende Gesundheitsdaten, die die besondere Belastungssituation der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) nachweisen: Krankenhausberichte, ärztliche Befunde oder Sachverständigengutachten;
4. Daten der jeweils zuständigen Träger der Pensionsversicherung, der jeweils zuständigen Träger der Unfallversicherung, der für die Gewährung von Waisenversorgungsgenüssen jeweils zuständigen Träger, sowie der jeweils zuständigen Träger über Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, die Feststellungen über den Status des Kindes als Halb- oder Vollwaise sowie über das Vorliegen von Ansprüchen auf Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen für Waisen treffen;
5. Daten der Kinder- und Jugendhilfeträger, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Zuwendung benötigt werden, wie insbesondere Bestätigungen über die Aussichtslosigkeit der Unterhaltsexekution sowie sonstige erforderliche Nachweise;
6. Daten, die zur Nachweisbarkeit einer Exekution benötigt werden, wie insbesondere Berichte von Vollstreckungsorganen und Drittschuldnererklärungen;
7. Daten des Arbeitsmarktservices, der in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungen gewährenden Stellen über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über das Einkommen der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, die zum Nachweis des Vorliegens eines Unterhaltsanspruchs des Kindes dem Grund und der Höhe nach benötigt werden.
8. Daten, die das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) bei der alleinerziehenden Person im Zusammenhang mit der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit erhoben hat.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen, die unter anderem Protokollierungspflichten sowie Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen einschließen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist hinsichtlich der in Abs. 1 festgelegten Zwecke und Daten, unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen, zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Personenstandsregister,
2. Zentrales Melderegister,
3. Zentrales Fremdenregister,
4. Register des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
5.Transparenzportal (§ 25 Abs. 1c Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012)
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach §§ 9 ff E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an mitwirkende Stellen und Einrichtungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, wie die Fremdenbehörden, die Kinder- und Jugendhilfeträger, die Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern, die Zivilgerichte, die Sicherheitsbehörden, die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften sowie die jeweils zuständigen Träger der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, von Waisenversorgungsgenüssen sowie von Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungen gewährenden Stellen sowie die Finanzämter zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Verfahren oder zur Abwicklung der Zuwendungen erforderlich ist.
(5) Personenbezogene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 19 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
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