UFG-AE
Gliederung
1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
§ 13 Evaluierung
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die Wirksamkeit der Zuwendungen und die Treffsicherheit des Einsatzes der Fondsmittel zu überprüfen.
(2) Die Evaluierung ist vom Bundesministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle in zwei Stufen durchzuführen.
(3) Im Rahmen der ersten Stufe der Evaluierung sollen insbesondere die Wechselwirkungen der Fondsleistungen mit Maßnahmen geprüft werden, die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Umsetzung einer Zukunftssicherung für Kinder implementiert wurden. Die erste Stufe der Evaluierung ist bis 31. Jänner 2029 abzuschließen.
(4) Im Rahmen der zweiten Stufe der Evaluierung sollen die Zuwendungen des Fonds insbesondere im Hinblick auf ihren Wirkungsgrad sowie ihre Treffsicherheit und Reichweite überprüft werden. Die zweite Stufe der Evaluierung ist bis 31. Oktober 2030 abzuschließen.
(5) Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 3 und 4 sind jeweils dem Nationalrat als Bericht zuzuleiten.
(6) Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die Evaluierung des Fonds im Sinne der Zielerreichung zu unterstützen.
§ 13 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 13 Evaluierung
…§ 13. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die…
§ 23 Inkrafttreten
…§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. …
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