UbG
Gliederung
7. Abschnitt Beschränkungen und Behandlungen
§ 34 Kontakte zur Außenwelt
(1) Der Briefverkehr des Patienten allgemein sowie dessen Kontakte mit seinem Vertreter dürfen nicht eingeschränkt werden.
(2) Das Recht des Patienten, mit Personen außerhalb der psychiatrischen Abteilung anders als in Form von Briefen zu kommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.
§ 167a StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 167a Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie
…Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes , BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Anstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht. 2. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit…
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