ÜbG
Gliederung
2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote
§ 18 Weitere Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der Übernahmekommisson betreffend die Information der Öffentlichkeit
Die Übernahmekommission kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid anordnen, daß der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß § 11 Abs. 1a zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen oder bestimmte Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von Äußerungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen.
§ 18 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 18 Weitere Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der Übernahmekommisson betreffend die Information der Öffentlichkeit
…§ 18. Die Übernahmekommission kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid anordnen, daß der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß § 11…
§ 30b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
…zuständig ist ( § 27c Abs. 1 Z 3 ) sowie 5. allfällige weitere Äußerungen oder Berichtigungen des Bieters oder der Zielgesellschaft ( § 18 ). Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei der Übernahmekommission zu erfolgen. (2) Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von…
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