TSchG
Gliederung
2. Hauptstück Tierhaltung
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
§ 27 Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
(1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren sowie Kamele (Camelidae) und Büffel gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
(3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die für die Bewilligung zuständige Behörde ist jene, in deren Sprengel sich das Winterquartier der Haltung befindet. Befindet sich das Winterquartier im Ausland, ist die für die Bewilligung zuständige Behörde diejenige, in deren Sprengel die Haltung von Tieren im Rahmen eines Zirkusses erstmals erfolgt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
(4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
(5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
(6) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 27 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 27 Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
…§ 27. (1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren sowie Kamele (Camelidae) und Büffel gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden. (2) Die…
§ 3a Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
…der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft…
§ 20 Kontrollen
…regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 , §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden. (2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen…
§ 14 Betreuungspersonen
…die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der…
§ 8 TSch-ZirkV · TSch-ZirkV · Tierschutz-Zirkusverordnung
§ 8 Aufzeichnungen
…1) Der Bewilligungsinhaber von Zirkussen, Varietés und ähnliche Einrichtungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 TSchG hat zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den…
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