TSchG
Gliederung
2. Hauptstück Tierhaltung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
§ 19 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 19 Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
…§ 19. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für…
§ 48 Vollziehungsklausel
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz, 3a. …
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