TSchG
Gliederung
(1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.
§ 17 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 17 Füttern und Tränken
…§ 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und…
§ 37 Sofortiger Zwang
…so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz ( VStG ), BGBl. Nr. 52/1991. (4) Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. …
§ 48 Vollziehungsklausel
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz, 3a. …
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