Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist.
§ 10 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 10 Tierversuche
…§ 10. Für Tierversuche ( § 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 , BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die…
§ 48 Vollziehungsklausel
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz, 3a. …
§ 3 Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere. (2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32 , gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse. (3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere 1. das T…
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