(1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von tabakfreien Nikotinerzeugnissen oder von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,
2. eine Liste aller Inhaltsstoffe, unter Angabe der Mengen, die in dem Erzeugnis enthalten sind,
3. toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Konsum und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen,
4. bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
5. eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.
(3) Werden Inhaltsstoffe oder deren Mengen verändert, ist dies von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen des veränderten Erzeugnisses zu melden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat auf der Website des Bundesministeriums die gemäß Abs. 2 bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 oder 3 erhaltenen Daten auf der Website des Bundesministeriums unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.
(7) § 10a Abs. 6a und 7 gilt.
§ 8d TNRSG · TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 8d Meldung von Inhaltsstoffen tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse
…§ 8d. (1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von tabakfreien Nikotinerzeugnissen oder von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit jegliche…
§ 9 Kontrolle
…§ 9. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der §§ 4 bis 6, 8 bis 8d, 10 bis 10f und 10h bis 10i durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder…
§ 10 Amtliche Untersuchung
…erlassenen Verordnungen entsprechen, 2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, 3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8d, 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, und 4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5…
§ 14 Strafbestimmungen
… 2 in Verkehr bringt, 2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt, 3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 8d, 10a und 10b verstößt, 4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, 5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5…
Rückverweise