Gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. a iVm Art. 6 der in ErwGr 24 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Richtlinie 2005/29/EG sind irreführende Geschäftspraktiken verboten. Unter Verbraucherschutzgesichtspunkten sind irreführende Angaben über Produktmerkmale - auch bezogen auf die Menge - verpönt. Vor diesem Hintergrund sind Angaben auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten, die das Erzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, selbst dann nach § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG verboten, wenn dadurch nicht zum Konsum von elektronischen Zigaretten an sich, sondern zum Konsum einer bestimmten elektronischen Zigarette angeregt oder diese beworben wird. Indem das VwG davon ausging, eine irreführende Angabe "600 Züge" auf der Packung der verfahrensgegenständlichen elektronischen Zigarette könne schon den objektiven Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG nicht erfüllen, hat es die Rechtslage verkannt.
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