(1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
(2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
(3) Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.
(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen, die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden, und von Wasserpfeifen.
§ 13 TNRSG · TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 13 Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte
…§ 13. (1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte…
§ 13b Kennzeichnungspflicht
…§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und auf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen. (2) Anstatt…
§ 13c Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz
…§ 13c. (1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen. (2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. …
§ 17
…1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie…
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