G122/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Produkte auf Grund ihres Gesundheitsgefährdungs- und Suchtpotentials sowie ihrer besonderen Attraktivität für Einsteiger in den Anwendungsbereich des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) einzubeziehen. Nichts anderes gilt für die Einbeziehung von Wasserpfeifen in den Anwendungsbereich des umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes gemäß §12 TNRSG sowie des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gemäß §13 TNRSG (s auch G164/2016, E v 14.03.2017).