§ 40l Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Datenschutz
§ 40l Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen.
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