Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,
2. Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes,
3. Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,
4. Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
5. arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ASchG
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y, 150 bis 161 BSVG, 157 bis 169 GSVG und 198 ASVG bezeichneten Aufgaben zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 6 Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers
…Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers § 6. Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften 1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der…
§ 10 Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen
…Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen § 10. (1) Der Versicherungsträger und die Einrichtungen nach § 6, an denen er beteiligt ist, sind im Rahmen der Gesundheitsförderung, Vorsorge(Gesunden)- und Jugendlichenuntersuchungen, Erhaltung der Volksgesundheit, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Prävention und Rehabilitation…
§ 12 Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit
… 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt. (2) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit: 1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen…
§ 21 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
…des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen…
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