Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 21 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
…Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen § 21. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus…
§ 59 Schlussbestimmung zu Art. 29 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
…Schlussbestimmung zu Art. 29 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025 § 59. Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21, 45 Abs. 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. …
§ 25 Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
…die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen. (2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese 1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau, 2…
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