(1) Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen.
(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese
1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 25 Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
…Angelobung der Versicherungsvertreter/innen § 25. (1) Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen…
§ 57 Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (1. Novelle)
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft: 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 25 samt Überschrift, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 41 Abs. 3 und 42 Abs. 2; 2. rückwirkend mit 14. Oktober…
§ 48 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
…die Landesstellenausschüsse (§ 16 Z 3) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 25. (4) Die Amtsdauer nach § 22 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.…
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