Keine Unsachlichkeit und Unverhältnismäßigkeit von Bestimmungen der StVO 1960 betreffend die Beschlagnahmung, Verfallserklärung und Verwertung von Fahrzeugen bei eklatanter Geschwindigkeitsüberschreitung; keine Bedenken gegen das dreistufige System zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Bestrafung des Täters; Unsachlichkeit des kategorischen Ausschlusses einer Beschlagnahme und Verwertung bei Lenkern, die nicht Alleineigentümer des Fahrzeugs sind; keine Bedenken gegen den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung des Verfalls des "Raserfahrzeugs"
Aufhebung des §99b Abs2 Z1 und 2 sowie des §99d StVO 1960 idF BGBl I 90/2023. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.09.2027. Im Übrigen: Abweisung der Anträge des LVwG Stmk auf Aufhebung der §99a bis §99d StVO 1960 idF BGBl I 90/2023. Die in den Anlassfällen präjudiziellen Bestimmungen bilden gemeinsam mit den überdies jeweils angefochtenen Vorschriften der §§ 99a, 99c und 99d StVO 1960 ein zusammenhängendes, "dreistufiges System". Die angefochtenen Vorschriften stehen in einem nicht offenkundig trennbaren Regelungszusammenhang, sodass die in den zugrundeliegenden Anlassfällen nicht präjudiziellen Vorschriften zulässigerweise mitangefochten wurden.
Keine Unsachlichkeit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach §§99a bis 99d StVO 1960:
Die angefochtenen Bestimmungen der §§99a bis 99d StVO 1960 etablieren ein "dreistufiges System", in dem Fahrzeuge, mit denen die jeweils höchstzulässige Geschwindigkeit auf einer Straße eklatant übertreten wurde, beschlagnahmt, für verfallen erklärt und verwertet werden können. Mit der (vorläufigen) Beschlagnahme geht das Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Fahrzeug auf die Behörde über. Die Anordnung des Verfalls des beschlagnahmten Fahrzeuges besitzt einen Doppelcharakter, weil sie sowohl als Strafe als auch insbesondere als Sicherungsmaßnahme konzipiert ist. Sie bewirkt den Verlust des Eigentums bzw sonstiger dinglicher Rechte am Fahrzeug. Die Vorschriften der §§99a bis 99c StVO 1960 gestatten damit Eigentumseingriffe, die um nach Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK verfassungsmäßig zu sein, ua im öffentlichen Interesse liegen müssen und nicht unverhältnismäßig sein dürfen.
Der VfGH bezweifelt nicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet sind, der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse zu dienen. Die angefochtenen §§99a bis 99d StVO 1960 sollen es ermöglichen, die Fahrzeuge "unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären". Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei das "Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit daher eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein" könne. Gelindere Mittel zur Hintanhaltung solcher Überschreitungen hätten sich als nicht ausreichend erwiesen, weshalb ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums als letzte Möglichkeit auch als gerechtfertigt zu betrachten sei. Die in §§99a bis 99d StVO 1960 geregelten Rechtsfolgen treten jeweils nur bei eklatanten Überschreitungen der für eine Straße geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung ein, konkret dann, wenn der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten hat oder – bei einer Entziehung der Lenkberechtigung in den letzten vier Jahren wegen eines schwerwiegenden Straßenverkehrsdelikts – eine Überschreitung um mehr als 60 bzw 70 km/h vorliegt. Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkungen von 50 km/h im Ortsgebiet, von 130 km/h auf Autobahnen und von 100 km/h auf den übrigen Freilandstraßen kann also von vornherein nur eine Geschwindigkeit im Ortsgebiet von (weit) mehr als bzw außerhalb des Ortsgebietes von nahezu dem Doppelten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie auf Autobahnen eine Geschwindigkeit von mehr als 220 km/h bzw – bei einem Vordelikt – von mehr als 200 km/h zur (vorläufigen) Beschlagnahme und zum Verfall eines Fahrzeuges führen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die (vorläufige) Beschlagnahme sowie der Verfall von Fahrzeugen, mit denen eine derart besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, (schon allein auf Grund von deren Funktion) als Sicherungsmaßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit als erforderlich.
Das Argument des antragstellenden Gerichtes, wonach die angefochtenen Bestimmungen nicht nach dem Wert des Fahrzeuges und dem Grad des Verschuldens differenzierten, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Einerseits kommt es im Hinblick auf den Präventionszweck der in Rede stehenden Maßnahmen auf den Sachwert des Fahrzeuges von vornherein nicht an. Der VfGH sieht diese Maßnahmen jedoch auch im Hinblick auf ihren Strafcharakter als gerechtfertigt an: Da die StVO 1960 die Maßnahmen, wie dargelegt, ausschließlich bei qualifizierten Geschwindigkeitsübertretungen vorsieht – mithin also an die Schwere des Verstoßes anknüpft –, entbehrte eine Differenzierung nach dem Sachwert des Fahrzeuges einer sachlichen Rechtfertigung, weil der Sachwert in keinem Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung steht. Dürfte die Sanktionsdrohung des Verfalls ab einem bestimmten Sachwert des Fahrzeuges nicht mehr realisiert werden, büßten die Regelungen überdies ihren spezial- und generalpräventiven Charakter (weitgehend) ein. Eine wertabhängige Differenzierung wäre daher insgesamt weder geeignet noch erforderlich, den mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgten Zweck – die Unterbindung besonders gefährlicher Verkehrsdelikte – zu erfüllen.
Was die Frage des Verschuldensgrades betrifft, genügt es auf die Vorschrift des §99c Abs1 StVO 1960 hinzuweisen, wonach ein Fahrzeug nur dann für verfallen zu erklären ist, "wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten". Die Behörde hat der ihr damit aufgetragenen Prognoseentscheidung die konkreten Umstände der Übertretung einschließlich des Verhaltens bzw Verschuldens des Täters zugrunde zu legen.
Das antragstellende Gericht führt überdies einen "Wertungswiderspruch zu gerichtlich strafbaren Fahrlässigkeitsdelikten" ins Treffen. Diesen sieht das Gericht darin, dass eine Konfiskation gemäß §19a StGB nur bei Vorsatzdelikten in Betracht kommt, nicht hingegen auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten gemäß §§80, 81 und 88 StGB. Im Ergebnis seien die angefochtenen Bestimmungen daher auch wegen der Ungleichbehandlung eines Straftäters im gerichtlichen und im verwaltungsbehördlichen Verfahren gleichheitswidrig. Dieser Einwand geht jedoch wegen der unterschiedlichen Funktion der Vorschriften der §§99a bis 99d StVO 1960 einerseits und des gerichtlichen Strafrechts andererseits ins Leere. Die in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfüllen nicht nur eine Straffunktion, sondern haben insbesondere auch, wie dargelegt, einen Sicherungszweck, dem nicht die Verhängung einer Geldstrafe (oder einer primären Freiheitsstrafe), sondern die Beschlagnahme bzw der Verfall des Fahrzeuges dient. Auf Grund dieses Unterschiedes scheidet es von vornherein aus, die unterschiedlichen Regelungen in der StVO 1960 und im gerichtlichen Strafrecht am Gleichheitsgrundsatz zu messen.
Dem Gesetzgeber kann schließlich unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die in Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich bei solchen Geschwindigkeitsübertretungen vorsieht, die mit technischen Hilfsmitteln (zB Radar- oder Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte, Section Control-Einrichtungen oder Nachfahreinrichtungen) festgestellt wurden. Es erscheint – im Gegenteil – angesichts der Tragweite der auf Grund der §§99a bis 99d StVO 1960 im Raum stehenden Rechtsfolgen sachlich gerechtfertigt, wenn die Regelung nur bestimmte, besonders objektivierte Beweismittel zum Nachweis der Übertretung zulässt.
Unsachlichkeit bzw Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit:
Zunächst weisen der Verfall des Fahrzeuges einerseits und das Lenkverbot für dieses Fahrzeug (wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem Fahrzeug zukommen) andererseits, ein erheblich unterschiedliches Gewicht hinsichtlich des Sanktions- und des Präventionscharakters auf.
Nun könnte mit der Bundesregierung eingewendet werden, dass die in Rede stehende Beschränkung der Maßnahmen auf im Alleineigentum des Lenkers stehende Fahrzeuge im Lichte des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK sowie des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich angezeigt sei. So sah es der VfGH in seiner Rsp als verfassungswidrig an, mit der Rechtsfolge des Erlöschens von dinglichen Rechten an einem verfallsbedrohten Gegenstand unterschiedslos sowohl solche Personen zu belasten, die ein Verschulden an der Verwendung des Gegenstandes zur Tat trifft, als auch solche, bei denen ein solches Verschulden nicht vorliegt. Diese Rsp erging zu Rechtsvorschriften, die jeweils einen sehr weiten Geltungsbereich aufwiesen, so zu §17 Abs5 und 6 FinStrG, BGBl 129/1958, sowie zu §17 VStG, BGBl 172/1950. Im Unterschied dazu haben die Bestimmungen der StVO 1960 von vornherein einen eingegrenzten Geltungsbereich; sie betreffen außerdem eine spezifische, sowohl hinsichtlich des Unrechtsgehaltes als auch hinsichtlich der Gefahrenprävention klar konturierte Konstellation, für die der Gesetzgeber ein spezielles Maßnahmensystem geschaffen hat. Diese Konstellation erfasst ausschließlich die Verwaltungsstrafdelikte, bei denen von Fahrzeugen auf Grund gravierender Geschwindigkeitsübertretungen "eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer" ausgehen kann. Die Beschlagnahme und die Anordnung des Verfalls eines Fahrzeuges stellen demnach – im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck – die ultima ratio dar, indem sie eine neuerliche gefährliche Nutzung eines konkreten Fahrzeuges durch einen bestimmten Lenker tatsächlich (und nicht bloß rechtlich) verhindern und überdies weitere gravierende Verkehrsdelikte des Lenkers zumindest verzögern bzw erschweren können.
Um den vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen der StVO 1960 verfolgten legitimen Zweck zu wahren, erscheint es dem VfGH als unabdingbar, dass der Eintritt der darin vorgesehenen Rechtsfolgen nicht auf einfache Weise verhindert werden kann. Diesem Anspruch genügen die angefochtenen Bestimmungen jedoch nicht. Bereits einfache zivilrechtliche Gestaltungen wie die Begründung von Miteigentum am Fahrzeug oder jedes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges bewirken, dass eine Beschlagnahme und der nachfolgende Verfall des Fahrzeuges ausscheiden. Der Zweck der hier zu beurteilenden Bestimmungen wird auf Grund dieser Gestaltungsmöglichkeiten damit im Ergebnis unterlaufen. Aus diesem Grund erachtet es der VfGH aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes als sachlich nicht gerechtfertigt, eine Beschlagnahme und den Verfall eines Fahrzeuges kategorisch auszuschließen, wenn der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges ist.
Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu einer (qualifizierten) Geschwindigkeitsübertretung verwirklicht außerdem ein fahrzeugtypisches Risiko. Überlässt der Eigentümer sein Fahrzeug einer anderen Person (bzw ermöglicht er dieser in sonstiger Weise die Verwendung), nimmt er auch in Kauf, dass das dem Fahrzeug inhärente Geschwindigkeits- und Risikopotential vom Lenker genutzt wird. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu jenen Fallkonstellationen, die Entscheidungen des EGMR im Zusammenhang mit der Konfiskation bzw Pfändung von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum des Lenkers standen, zugrunde lagen. In diesen Fällen nutzte der Lenker das Fahrzeug jeweils für eine Straftat (Schmuggel von Drogen, Schlepperei), die mit dem Fahrzeug als solchem in keinem unmittelbaren Zusammenhang stand.
In einer derartigen Konstellation ist der mit der Beschlagnahme und der Anordnung des Verfalls einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht einer vom Täter verschiedenen Person gerechtfertigt, wenn diese Person die Verwendung des Fahrzeuges ermöglicht bzw dieses – etwa auf Grund eines Leasing- oder Mietvertrages oder unentgeltlicher Leihe – überlassen hat. Ausgeschlossen sind diese Rechtsfolgen mithin (nur) dann, wenn der Eigentümer nicht einmal die Verwendung durch den Lenker ermöglicht hat, etwa weil ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der (ursprüngliche) Eigentümer des für verfallen erklärten Fahrzeuges den Lenker im Regressweg zivilrechtlich in Anspruch nehmen kann. Zudem stehen einer Person, die Fahrzeuge aus wirtschaftlichen Interessen – etwa als Leasing- oder Mietfahrzeuge – zur Verfügung stellt, typischerweise Gestaltungsmöglichkeiten (Erhebung einer Kaution oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen) offen, um bereits vor dessen Überlassung den wirtschaftlichen Verlust infolge des Verfalls des Fahrzeuges (zumindest teilweise) abzusichern.
Die differenzierende Behandlung von Fahrzeugen, wie sie sich aus §99b Abs2 Z1 und 2 sowie aus §99d StVO 1960 ergibt, ist demnach – entgegen der Ansicht der Bundesregierung – verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, sondern auszuschließen.
Aus dem Blickwinkel des Eigentumsgrundrechtes dürfen nur bestimmte – insbesondere gestohlene – Fahrzeuge nicht der Rechtsfolge des Verfalls unterworfen werden. Für diese Ausnahme bietet allerdings §99c Abs1 StVO 1960 eine hinreichende Rechtsgrundlage, weil nach dieser der Verfall von der Behörde nicht jedenfalls, sondern nur dann anzuordnen ist, "wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten". Diese Bestimmung ist – im Lichte des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK – so zu verstehen, dass ein Verfall eines gestohlenen Fahrzeuges nicht in Betracht kommt, weil dadurch weder der Sicherungszweck noch der spezial- und generalpräventive Zweck der Regelung erreicht wird.
Kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot gemäß Art18 Abs1 B-VG:
Das antragstellende Gericht meint, die Regelungen des §99a Abs1 und des §99b Abs1 StVO 1960 verletzten wegen der dort jeweils der Behörde aufgetragenen "Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit" das Determinierungsgebot gemäß Art18 Abs1 B‑VG. Der VfGH kann nicht finden, dass die in Rede stehende Wendung im vorliegenden verkehrsrechtlichen Kontext keiner Auslegung zugänglich ist.
Auch die Wendung "wenn das geboten erscheint" in §99c Abs1 StVO 1960 ist im Hinblick auf den klaren Regelungszweck und im Lichte der Gesetzesmaterialien einer Auslegung ohne weiteres zugänglich. Gleiches gilt – bei Berücksichtigung des §99b Abs2 StVO 1960 – für die Wendung "nach Möglichkeit" in §99a Abs2 StVO 1960.
Kein Verstoß gegen Art136 Abs2 dritter Satz B‑VG durch den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Angesichts des Sicherungszweckes, den der Gesetzgeber mit der Beschlagnahme eines Fahrzeuges konkret verfolgt, erweist sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd Rsp als "unerlässlich": Einerseits, weil ansonsten die mit der Beschlagnahme bezweckte Sicherung des Verfalls gemäß §99c StVO 1960 gefährdet sein könnte, und andererseits die Beschlagnahme gerade (auch) dazu dient, weitere gravierende Geschwindigkeitsübertretungen mit dem Fahrzeug mit sofortiger Wirkung zu verhindern.
Im vorliegenden Fall genügt es zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die Vorschriften des §99b Abs2 Z1 und 2 sowie des §99d StVO 1960 aufzuheben, welche hinsichtlich der Beschlagnahme und des Verfalls die verfassungswidrige Differenzierung zwischen Fahrzeugen, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, und sonstigen Fahrzeugen bewirken. Die Aufhebung dieser Vorschriften beseitigt sohin für die Anlassfälle die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen.
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