§ 56a § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen
§ 56a § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen — StVO 1960
§ 56a § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen — StVO 1960
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
Inkrafttretungsdatum
01. März 1989
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12151909
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (§ 2 Abs. 1 Z 12a) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind Radfahrerüberfahrten dann anzulegen, wenn es die Sicherheit und der Umfang des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen zu regeln.
(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden. In diesem Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem gelben Licht oder mit dem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 2b („Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt“) zu kennzeichnen.
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