V16/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. März 2010, VerkR10 147 3 2010, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. August 2010, VerkR10 147 52 2010, in eventu nur die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. März 2010, VerkR10 147 3 2010, als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. März 2010, VerkR10-147-3-2010, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Helpfau-Uttendorf verordnet:
§1
'Ortstafel Uttendorf' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Ziff 17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Uttendorf wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen.:
B 147 - Braunauer Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 22,8 + 140m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[…]
Für den Bezirkshauptmann:
[…]"
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. August 2010, VerkR10-147-52-2010, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Helpfau-Uttendorf verordnet:
§1
'Ortstafel Uttendorf' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Ziff 17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Uttendorf wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen.:
B 147 - Braunauer Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 24,6 + 125m entgegen der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[…]
Für den Bezirkshauptmann
[…]"
3. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. […]
(1a)-(5) […]
[…]
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) […]
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. […]
(3)-(4) […]
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
(6) […]
§53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
1a.-16c. […]
17a. 'ORTSTAFEL'
[…]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
[…]
17b. 'ORTSENDE'
[…]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
18.-25. […]
(2) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 2023 eine Verletzung von §20 Abs2 StVO 1960 zur Last gelegt, weil sie einen näher bezeichneten Personenkraftwagen in 5261 Helpfau-Uttendorf auf der B147 bei Straßenkilometer 24,681, Richtung Schalchen, gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 61 km/h überschritten habe. Über die Beschwerdeführerin wurde daher gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden Antrag und führt zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen aus, dass die Beschwerdeführerin im innerhalb der beiden Verordnungen angeordneten Ortsgebiet die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Da unter einem Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen sei, definiere sich das relevante Ortsgebiet, in dem die Beschwerdeführerin die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe, aus der Verordnung vom 17. März 2010 und jener vom 2. August 2010. Aus diesem Grund habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beide Verordnungen für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin heranzuziehen und es wird die Aufhebung beider Verordnungen beantragt. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht teile und keinen untrennbaren Zusammenhang zwischen beiden Verordnungen annehme, werde in eventu nur die Aufhebung der Verordnung vom 17. März 2010 beantragt. Bedenken hege das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur gegen die Kundmachung des mit Verordnung vom 17. März 2010 verordneten Hinweiszeichens "Ortstafel" und "Ortsende" bei km 22,94 der B147, welches aus der Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin das Ende des Ortsgebietes anzeige.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungen im Wesentlichen wie folgt dar: Die Vermessung der Straßenverkehrszeichen durch einen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik habe ergeben, dass die – entsprechend der Verordnung vom 2. August 2010 – bei Straßenkilometer 24,725 der B147 angebrachten Straßenverkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" exakt an der verordneten Stelle aufgestellt worden seien und auch der Abstand zwischen Fahrbahn und dem unteren Rand der Hinweiszeichen von 2,07 Metern §48 Abs5 StVO 1960 entspreche. Die Verordnung vom 17. März 2010 sehe eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" bei Straßenkilometer 22,94 vor. Jedoch seien diese um 2 Meter abweichend bei Straßenkilometer 22,938 der B147 angebracht, vor allem aber betrage der Abstand zwischen Fahrbahn und dem unteren Rand der Hinweiszeichen 2,63 Meter. Das in §48 Abs5 StVO 1960 festgelegte Höchstmaß sei damit um 13 Zentimeter überschritten. Nach der Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sei keine zentimetergenaue Aufstellung von Verkehrszeichen erforderlich und ein Kundmachungsmangel liege nur vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginnes bzw des Endes des verordneten Geltungsbereiches signifikant abweiche.
Vor diesem Hintergrund erachte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den um zwei Meter abweichenden Aufstellungsort nicht als Kundmachungsmangel, zumal die Abweichung in Relation zur 1.785 Meter betragenden Distanz zwischen dem Beginn des Ortsgebietes und dem Ortsende lediglich 0,001 Prozent ausmache. Anderes gelte hingegen für die Nichteinhaltung des in §48 Abs5 erster Satz StVO 1960 geregelten Abstandes zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung, auch wenn insofern ebenso keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung in einer Abweichung um 20 Zentimeter – und einer Überschreitung des zulässigen Höchstausmaßes gemäß §48 Abs5 StVO 1960 um 8 Prozent – bereits eine mangelhafte Kundmachung erkannt. Die Abweichung um 13 Zentimeter überschreite den gesetzlich mit maximal 2,5 Meter festgelegten Abstand um 5,2 Prozent, weshalb sie nicht mehr bloß geringfügig und belanglos sei. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei daher der Ansicht, dass diese Abweichung eine mangelhafte Kundmachung darstelle. Es sei nämlich auch nicht erkennbar, dass ein Ausnahmefall vorliege, der eine höhere Anbringung gemäß §48 Abs5 StVO 1960 erlauben würde.
Da nicht nur die Verordnung vom 17. März 2010 angefochten werde, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 immanent sei, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht seien, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginne und ende. Somit sei erforderlich, dass beide Verkehrszeichen, die den Beginn und das Ende eines Ortsgebietes anzeigen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt seien. Im Ergebnis erachte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Grund des Zusammenhanges hinsichtlich der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches des Ortsgebietes beide Verordnungen wegen der Abweichung des Höhenabstandes des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 22,938 der B147 für gesetzwidrig kundgemacht.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie sich auf die in §48 Abs5 StVO 1960 vorgesehene Möglichkeit beruft, in Ausnahmefällen vom maximalen Abstand von 2,5 Meter zwischen Fahrbahn und dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens abzuweichen. Im konkreten Fall sei die Ortstafel über einem Geh- und Radweg angebracht. Bereits die Lichtraumhöhe, welche bei Geh- und Radwegen freizuhalten sei, betrage laut der zuständigen Straßenmeisterei Uttendorf 2,5 Meter. Zudem sei es für den Straßenerhalter zwingend erforderlich, den bestehenden Geh- und Radweg unter Einsatz von Fahrzeugen instand zu halten. Auf Grund der Höhe dieser Fahrzeuge (Hoflader/Hoftrac mit Blinkleuchte) habe eine höhere Anbringung der Ortstafel (2,63 Meter) gewählt werden müssen, um die erforderlichen Arbeiten sowohl im Sommer- als auch im Winterbetrieb durchführen zu können.
4. Die Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat keine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt. Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtenen Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" wurden ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sind.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Gemäß §2 Abs1 Z15 StVO 1960 ist das Ortsgebiet das innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§53 Z17a leg cit) und "Ortsende" (§53 Z17b leg cit) gelegene Straßennetz (vgl zB VfSlg 16.094/2001). Der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. März 2010, VerkR10 147 3 2010, als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. August 2010, VerkR10 147 52 2010, anzuwenden hat, ist vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich macht in seinem Antrag geltend, dass die Kundmachung der Verordnung vom 17. März 2010 nicht im Einklang mit der Vorschrift des §48 Abs5 StVO 1960 erfolgt sei.
2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,6 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,5 Meter betragen, sofern sich aus den Bestimmungen der StVO 1960 bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
2.2.3. Durch die Wortfolge "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO 1960 ist eine Anbringung von Straßenverkehrszeichen außerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenzen schlicht unmöglich ist, sondern auch dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb dieser Grenzen zweckmäßig erscheinen lassen. Primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit ist dabei im Hinblick auf die Bestimmung des §48 Abs1 StVO 1960 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens (vgl in diesem Sinn bereits VwSlg 13.415 A/1991 zu §48 Abs5 StVO 1960 sowie VwGH 18.5.2001, 97/02/0298 zu §39 Abs2 StVO 1960).
2.2.4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Anbringung des in Rede stehenden Straßenverkehrszeichens in der Höhe von 2,63 Metern in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen mit der Anbringung über einem Geh- und Radweg begründet. Die Anbringung in der Höhe von 2,63 Metern wird damit argumentiert, dass die bei Geh- und Radwegen freizuhaltende Lichtraumhöhe bereits 2,5 Meter betrage und es zudem für den Straßenerhalter zwingend erforderlich sei, den bestehenden Geh- und Radweg unter Einsatz von Fahrzeugen instand zu halten. Auf Grund der Höhe dieser Fahrzeuge (Hoflader/Hoftrac mit Blinkleuchte) habe eine höhere Anbringung der Ortstafel (2,63 Meter) gewählt werden müssen, um die erforderlichen Arbeiten sowohl im Sommer- als auch im Winterbetrieb durchführen zu können.
2.2.5. Die Anbringung über einem Geh- und Radweg lässt sich anhand der im vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Fotos nachvollziehen. Mit ihrem Vorbringen hat die verordnungserlassende Behörde demnach Umstände dargetan, die eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von 2,63 Metern zweckmäßig erscheinen lassen. Da insofern ein hinreichend begründeter Ausnahmefall iSd §48 Abs5 StVO 1960 vorliegt, erweist sich die angefochtene Verordnung nicht als gesetzwidrig. Es kann bei diesem Ergebnis dahinstehen, ob eine Überschreitung der gesetzlichen Maximalhöhe für die Anbringung eines Straßenverkehrzeichens um 13 Zentimeter überhaupt die Rechtmäßigkeit der Kundmachung beeinträchtigen kann.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.