V22/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 7. März 2006, Verk-5-176-06-Si., als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 7. März 2006, Verk-5-176-06-Si., hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"VERORDNUNG
des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schärding vom 07.03.2006 betreffend Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h innerhalb des Stadtgebiets Schärding.
Gemäß §§43 Abs1 litb Z1, 52 lita Z10a und Z10b sowie 94d Z4 litd StVO 1960 in Verbindung mit §40 Abs2 Z4 Öo. Gemeindeordnung 1990 wird vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schärding nach Prüfung der Voraussetzungen von Amts wegen folgende Verordnung erlassen:
In der Bahnhofstraße wird in einer Länge von 430 m, ab Höhe des Hauses Bahnhofstraße Nr 57 bis zur ehemaligen Bahnmeisterei, eine 'Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 30 km/h', erlassen.
Der beiliegende Lageplan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Die Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a und Z10b sind am Beginn sowie am Ende des verordneten Bereiches in der Bahnhofstraße aufzustellen. Bei einmündenden Straßen in die Bahnhofstraße innerhalb dieses Bereichs ist jeweils bei der Einmündung, an der gegenüberliegenden Straßenseite, das Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a (mit inkludiertem Doppelpfeil) aufzustellen.
Diese Verordnung wird mit dem Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen rechtswirksam.
Der Bürgermeister
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
(1a)–(5) […]
[…]
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) […]
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. […]
(3)–(4) […]
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
(6) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Dezember 2022 eine Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 zur Last gelegt, weil er am 26. Mai 2022, um 4.50 Uhr, im Gemeindegebiet Schärding, Bahnhofstraße – Höhe Ausfahrt Allerheiligenweg, in Fahrtrichtung Passauerstraße, als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges die in diesem Bereich, welcher im Ortsgebiet liege, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden Antrag und führt zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung aus, dass diese auf Grund der Tatzeit und des Tatortes im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelange.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken gegen die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung im Wesentlichen wie folgt dar: Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 dürfe der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 Meter betragen, sofern sich aus den Bestimmungen der StVO 1960 bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergebe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Abstände von Straßenverkehrszeichen zur Fahrbahn die mangelhafte Kundmachung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung bedeuten. Das in der Bahnhofstraße, Höhe Hausnummer 56 (von der Otterbacher Straße kommend in Fahrtrichtung Bahnhof) zur Kundmachung der angefochtenen Verordnung angebrachte Straßenverkehrszeichen sei in einer Höhe von drei Metern – gemessen von der Unterkante des Straßenverkehrszeichens bis zur Fahrbahn – angebracht. Dies stelle im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine bloß geringfügige Abweichung der in §48 Abs5 StVO 1960 normierten Voraussetzungen dar, weil der gesetzlich festgelegte Abstand von höchstens 2,50 Metern um insgesamt 20 % überschritten werde. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände im Hinblick auf die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit zweckmäßig erscheinen lassen und daher einen Ausnahmefall iSd §48 Abs5 erster Satz StVO 1960 begründen würden.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
Aufgrund wiederholter Beschwerden der Anrainer des Straßenzuges in Schärding, Bahnhofstraße im Bereich zwischen ehemaliger Bahnmeisterei und Haus Nr 57, wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schärding am 07. März 2006 in der Länge von 430 m, eine 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen.
Diese Verordnung wurde durch Aufstellung der Verkehrszeichen am 15.03.2006, 09:00 Uhr rechtswirksam.
[…]
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das angebrachte Vorschriftszeichen gemäß §52/10 StVO 1960 in einer Höhe von 3,10 Metern nicht den rechtskonformen 'Höhenabstand' aufweist, darf entgegengebracht werden, dass sich das Stadtamt Schärding der Rechtsansicht der BH-Schärding anschließt.
Ab der Kreuzung Bahnhofstraße / Ottenbacher Straße bis zum Aufstellungsort der 30 km/h Beschränkung, im Bereich der ehemaligen Bahnmeisterei in Schärding, Bahnhofstraße verläuft ein ca 95 Meter langes, fast gerade ausführendes Straßenstück. Dieses Straßenstück wurde wie in den Beschwerdebriefen angeführt von sehr vielen Schwerkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Sattelzügen, Linienbussen etc.) befahren. Da alle diese Fahrzeuge zum normalen Pkw-Verkehr eine größere Höhe sowie entsprechende Länge aufweisen, verbunden mit der Verkehrsdichte auf diesem Straßenzug, wurde dieses Verkehrszeichen entsprechend in einer Höhe von etwa 3 Metern gesetzt. Diese Vorgehensweise wurde gewählt um auch die hinter den Schwerfahrzeugen nachfahrenden Pkw Lenker sowie die Lenker von einspurigen Fahrzeugen, rechtzeitig auf die beginnende Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam zu machen. Mit dieser Anbringung in einer Höhe von ca 3 Metern wurde versucht, einerseits eine frühe Erkennbarmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkungen, für den hinter Schwerfahrzeugen nachfahrenden Pkw-Lenkern, zu ermöglichen. Andererseits wurde auch darauf geachtet, dass für den normal fließenden Pkw-Verkehr, dieses Vorschriftszeichen noch sehr gut sichtbar, sowie in einer gut wahrnehmbaren und leicht erkennbaren Höhe, angebracht wurde.
[…]"
4. Die Oberösterreichische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.
5. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat als beteiligte Partei zwei Äußerungen erstattet, in denen er sich den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Wesentlichen anschließt und darüber hinaus darauf hinweist, dass das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen seit Anfang April 2023 zweimal korrigierend aufgestellt worden sei und sich mittlerweile in einer Höhe von ca 2,40 Metern (Abstand des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens zur Fahrbahn) befinde.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich macht in seinem Antrag geltend, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht im Einklang mit der Vorschrift des §48 Abs5 StVO 1960 erfolgt sei.
2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 Meter betragen, sofern sich aus den Bestimmungen der StVO 1960 bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
2.2.2. Durch die Wortfolge "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO 1960 ist eine Anbringung von Straßenverkehrszeichen außerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenzen schlicht unmöglich ist, sondern auch dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb dieser Grenzen zweckmäßig erscheinen lassen. Primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit ist dabei im Hinblick auf die Bestimmung des §48 Abs1 StVO 1960 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens (vgl in diesem Sinne bereits VwGH 22.3.1991, 89/18/0007 zu §48 Abs5 StVO 1960 sowie VwGH 18.5.2001, 97/02/0298 zu §39 Abs2 StVO 1960).
2.2.3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Anbringung des in Rede stehenden Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von etwa drei Metern in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof folgendermaßen begründet: Bei der Straßenstrecke ab der Kreuzung Bahnhofstraße/Otterbacher Straße bis zum Aufstellungsort des den Anfang der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Straßenverkehrszeichens im Bereich Bahnhofstraße 56 handle es sich um ein von sehr vielen Schwerkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Sattelzügen, Linienbussen etc.) befahrenes Straßenstück. Dieser Umstand lässt sich anhand des vorgelegten Verordnungsaktes nachvollziehen. Die Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von etwa drei Metern sei angesichts der im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugen größeren Höhe und Länge dieser Schwerkraftfahrzeuge sowie der Verkehrsdichte auf diesem Straßenstück erfolgt, um den hinter den Schwerfahrzeugen nachfahrenden Fahrzeuglenkern die rechtzeitige Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung zu ermöglichen. Mit diesem Vorbringen hat die verordnungserlassende Behörde Umstände dargetan, die eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von (etwa) drei Metern im Hinblick auf dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit zweckmäßig erscheinen lassen und damit einen Ausnahmefall iSd Bestimmung des §48 Abs5 StVO 1960 begründen.
2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb der in §48 Abs5 StVO 1960 festgelegten Grenzen im vorliegenden Fall durch einen "Ausnahmefall" iSd §48 Abs5 StVO 1960 begründet ist, sodass sich die angefochtene Verordnung nicht als gesetzwidrig kundgemacht erweist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.