(1) Einem Strafgefangenen, der einen nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Arbeitsunfall erleidet, ist auch über die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der ärztlichen Betreuung sonst getroffenen Vorschriften hinaus Unfallfürsorge zu gewähren.
(2) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der einem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit ereignen.
(3) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich auf einem mit der dem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte, bei Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr, dem Versuch einer solchen Rettung, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not oder bei Heranziehung zum Blutspenden ereignen.
(4) Einem Strafgefangenen ist Unfallfürsorge unter den in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Voraussetzungen auch im Falle einer der dort bezeichneten, nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit zu gewähren, sofern die Krankheit durch eine dem Strafgefangenen zugewiesene oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleistete Arbeit verursacht ist.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 84 Verfahren
…Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung…
§ 79 Unfallrente
…1) Wurde die Erwerbstätigkeit des Strafgefangenen durch die Folgen eines nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Unfalles (§ 76 Abs. 2 und 3) oder einer nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit (§ 76 Abs. 4) um mindestens 20 v…
§ 80
…1) Für die aus Anlaß eines Unfalles (§ 76 Abs. 2 und 3) oder einer Krankheit (§ 76 Abs. 4) zu gewährenden Leistungen gelten die Vorschriften der §§ 85…
§ 83 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund
…1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus einer der im § 76 genannten Ursachen erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat…
VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 53c Durchführung des Strafvollzuges
…zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ …